§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn und Sportverein Berkenthin von 1920 e.V. und hat seinen Sitz in 23919 Berkenthin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder durch Sport und Spiel, die sportliche Aus- und Weiterbildung Jugendlicher sowie dessen Erziehung zu Fairness und Kameradschaft. Der Verein lehnt politische, konfessionelle, rassistische und wirtschaftliche Bestrebungen ab. Die aktive Teilnahme an dem Sportbetriebe erfolgt in Sparten, deren Einrichtung oder Auflösung nach dem jeweiligen Bedarf von der Jahres- hauptversammlung bestimmt wird.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt. Es können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
§5
Anmeldung und Aufnahme
Die Anmeldung zum Verein geschieht durch schriftliche Eintrittserklärung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Erziehungsberechtigten durch Unterschrift erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung ist gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für den Einzug von Beiträgen und sonstigen Umlagen erforderlich. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung.
Der Austritt Ist nur zum 30. Juni und zum 31. Dezember
eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss
spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Halbjahres
schriftlich beim Kassenwart eingegangen sein.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss.
Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vereinsvorstand
vonehmen bei:
1. Verstößen gegen die Vereinssatzung
2. Verletzung des öffentlichen Ansehens des Vereins
3. Nichtzahlung der Beiträge über sechs Monate nach
Fälligkeit, trotz schriftlicher Mahnung.
Der Ausschluss erlangt mit dem Tage der Zustellung des schriftlichen Bescheides Wirksamkeit. Gegen diesen Bescheid ist die schriftliche Beschwerde binnen einer Woche zulässig. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Der Ausgeschlossene kann im Beschwerdeverfahren gehört werden.
§7
Beiträge
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrage zu entrichten. Der Kassenwart ist ermächtigt, die Mitgliedsbeitrage in halbjahrlichen Raten mittels SEPA-Lastschriftmandat im Voraus von den Konten der Mitglieder einzuziehen.
Die Festlegung der Beitrage erfolgt durch eine gesonderte Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Beitragsfrei sind Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder,
Schiedsrichter, die sich für den offiziellen Spielbetrieb zur Verfügung stellen, können durch Entscheidung des Vorstandes auf Antrag ebenfalls beitragsfrei gestellt werden.
§8
Vereinsversammlung
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Vereins- versammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die ihre laufenden Verpflichtungen erfüllt haben. Die Jahreshaupt- versammlung findet jeweils im Januar / Februar eines Jahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand durch Aushang im Vereinskasten mindestens 10 Tage vorher. Alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden protokollarisch festgelegt. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftwart zu unterschreiben. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vorher, zur Jahreshauptver-sammlung mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dring-lichkeitsanträge bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehört insbesondere:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Vorstandswahlen
c) Bestätigung der Spartenleiter und des Jugendwartes
d) die Entlastung des Vorstandes.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen und zwar
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Ehrenvorsitzende
d) Geschäftsführer
e) Schriftwart
f) Kassenwart
g) Jugendwart
h) Pressewart
i) 1 Beisitzer (stellv. Kassenwart)
j) 1 Beisitzer (Festausschussvors.)
k) alle Sparlenleiter
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Sparten-leiter und der Jugendwart alljährlich von der Mitgliederversammlung aufgrund der Vor-schläge der einzelnen Sparten und der Jugendabteilung des Vereins bestätigt. Eine Wahl ist geheim durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag aus der Versammlung gestellt wird.
Aus dem Vorstand scheiden alljährlich aus:
in geraden Jahren in ungeraden Jahren
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftwart Geschäftsführer
Pressewart Kassenwart
1 Beisitzer 1 Beisitzer
Die Ehrenvorsitzende sind ständige Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand tritt immer in seiner Gesamtheit zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus und überwacht die Tätigkeiten der einzelnen Sparten. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht an allen Sitzungen der Sparten teilzunehmen. Die Sparlenleiter sind verpflichtet einmal jährlich eine Spartenversammlung durchzuführen. Die Versammlungen der Sparten sind dem Vorstand so rechtzeitig bekannt-zugeben, dass er dazu einen Vertreter entsenden kann. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand einen Ersatzmann. Sämtliche Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§10
Allgemeines
Generelle Regelungen der Sparten bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Ehrungen werden in einer Ehrungsordnung geregelt.
§11
Kassenführung/Kassenprüfer
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Kassengeschäfte. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen. Er stellt den Kassenbericht auf und führt den Beitragseinzug durch. Außerdem wird von ihm im Zusammenarbeit mit den Spartenleitern der Haushaltsplan des jeweiligen Jahres vorbereitet, der dann dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Die Kassenprüfer überprüfen die Geschäfte des Kassenwartes jährlich einmal ordentlich
und einmal außerordentlich und sind in dieser Tätigkeit nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie können zu jeder Zeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher nehmen. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist nicht zulässig. Der erste Kassenprüfer wird in den geraden Jahreszahlen, der zweite Kassenprüfer wird in den ungeraden Jahreszahlen gewählt.
§12
Geschäftsführung
Rechtsverbindliche Unterschriften leisten der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam.
§13
Vereinseigentum
Vereinseigene Grundstücke und Vermögenswerte dürfen nur den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen. Das den Sparten gemäß Verzeichnis übergebene Vereinseigentum ist von allen Mitgliedern pfleglich zu behandeln und verant- wortungsbewusst zu verwalten.
§14
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Haupt- versammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Abdeckung aller bestehenden Verbindlichkeiten etwa bestehende Vereinsvermögen, an die Gemeinde Berkenthin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.